Magdeburg l Mit Vogelkot übersät und mit einer dicken Staubschicht auf der Außenhülle steht der Mercedes seit Wochen an der Spielhagenstraße, als das Einsatzfahrzeug eines Abschleppunternehmens anrückt. Es dauert nur Minuten, bis das Fahrzeug entfernt ist, das offensichtlich seit Wochen nicht bewegt wurde. Es ist damit ein Fall für das Ordnungsamt der Stadt Magdeburg, das sich der herrenlosen Fahrzeuge annimmt. So wie nun in Stadtfeld. Aufmerksam wird die Stadt durch eigene Feststellungen und durch Hinweise aus der Bevölkerung, wie Stadtsprecher Michael Reif auf Nachfrage erklärt.
Wann eingegriffen wird, hängt beim Dauerparken nicht von der Standzeit ab. Kraftfahrzeuge dürfen gemäß dem sogenannten Gemeingebrauch des gewidmeten öffentlichen Verkehrsraums „nur zu Verkehrszwecken geparkt werden“, so Reif. Demgegenüber liege zum Beispiel eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach dem Landesstraßengesetz vor, „wenn das Kraftfahrzeug betriebsunfähig ist oder aus rechtlichen Gründen (etwa wenn es abgemeldet ist) nicht jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann oder darf sowie zu Reklame- beziehungsweise zum Zwecke des Verkaufs abgestellt“ werde. Fehlt diese Erlaubnis, kann es für den Halter teuer werden. Bevor das Auto an den Haken genommen wird, erfolgt ein Hinweis an der Windschutzscheibe als eine Warnung.
Fünf Euro pro Tag Standgebühr
Beim Entfernen der Wagen von den Straßen entstehen in Magdeburg bis zu 200 Euro Abschleppkosten – 92 Euro bilden dabei den Anteil für Verwaltungskosten. „Hinzu kommen die Standgebühren von rund fünf Euro am Tag für circa sechs Wochen. Wer also am Ende sein Fahrzeug nicht wieder abholt, muss mit rund 390 Euro rechnen“, rechnet der Stadtsprecher vor.
Eine Ankündigung, die scheinbar Wirkung zeigt. Denn laut Stadtverwaltung entfernen die meisten Halter ihr Fahrzeug selbst, wenn sie angemahnt wurden. Ein Beispiel: 2017 lagen 117 Meldungen über abgestellte Fahrzeuge vor, welche mit einem Aufkleber versehen wurden. An den Abschlepphaken wurden in dem Jahr 40 Wagen genommen. Gängige Praxis ist, dass das abgeschleppte Auto so lange einbehalten wird, bis die angefallenen Kosten bezahlt wurden. Dies gilt nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) als zulässig.
Übrigens: Das Abschleppen eines nicht angemeldeten Fahrzeugs erfolgt auf Kosten des ehemaligen Halters, der über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermittelt werden kann. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes nicht im öffentlichen Verkehr bewegt und nicht einmal auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
August 17, 2020 at 05:01AM
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